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Änderung § 44 BBhV vom 26.07.2014
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§ 44 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung | § 44 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 |
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(Text alte Fassung) § 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten | (Text neue Fassung)§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person |
Ist eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberechtigter während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer oder seiner Hauptwohnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, sind die Kosten der Überführung beihilfefähig. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Der Bemessungssatz für die Überführungskosten beträgt 100 Prozent. | Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, sind die Kosten der Überführung beihilfefähig. Für beihilfeberechtigte Personen nach § 3 sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Der Bemessungssatz für die Überführungskosten beträgt 100 Prozent. |
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