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Änderung Anlage 1 BBhV vom 26.07.2014
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Anlage 1 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung | Anlage 1 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen | |
Abschnitt 1 Völliger Ausschluss 1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne) 1.2 Atlastherapie nach Arlen 1.3 autohomologe Immuntherapien 1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr 1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi 2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr 2.2 Biophotonen-Therapie 2.3 Bioresonatorentests 2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen 2.5 Bogomoletz-Serum 2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer 2.7 Bruchheilung ohne Operation 3.1 Chelat-Therapie 3.2 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen | |
(Text alte Fassung) 3.3 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung 3.4 cytotoxologische Lebensmitteltests | (Text neue Fassung) 3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA) 3.4 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung 3.5 cytotoxologische Lebensmitteltests |
4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung) 5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon 5.2 Elektronneuraldiagnostik 5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz 6.1 Frischzellentherapie 7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie) 7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität 8.1 Heileurhythmie 8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung | |
8.3 Hyperthermiebehandlung | |
9.1 immunoaugmentative Therapie 9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate) 9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne) 10.1 (frei) 11.1 Kariesdetektor-Behandlung 11.2 kinesiologische Behandlung 11.3 Kirlian-Fotografie 11.4 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur) 11.5 konduktive Förderung nach Petö 12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie 13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin) 14.1 neurotopische Diagnostik und Therapie 14.2 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall 15.1 osmotische Entwässerungstherapie 16.1 Psycotron-Therapie 16.2 pulsierende Signaltherapie 16.3 Pyramidenenergiebestrahlung 17.1 (frei) 18.1 radiale Stoßwellentherapie 18.2 Regeneresen-Therapie 18.3 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen 18.4 Rolfing-Behandlung 19.1 Schwingfeld-Therapie 20.1 Thermoregulationsdiagnostik 20.2 Trockenzellentherapie 21.1 (frei) 22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose 22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins 23.1 (frei) 24.1 (frei) 25.1 (frei) 26.1 Zellmilieu-Therapie Abschnitt 2 Teilweiser Ausschluss 1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen. 2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich | |
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig. | Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris und therapiefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig. |
3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind. | |
4. Klimakammerbehandlung | 4. Hyperthermiebehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie. 5. Klimakammerbehandlung |
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. | |
5. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur | 6. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur |
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden. | |
6. Magnetfeldtherapie | 7. Magnetfeldtherapie |
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen. | |
7. Ozontherapie | 8. Ozontherapie |
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen. | |
8. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig. 9. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten | 9. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 3 bis 5 der Anlage 9 beihilfefähig. 10. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten |
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. |
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