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Änderung § 19 BBhV vom 01.11.2016
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§ 19 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung | § 19 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren | |
(1) 1 Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung im Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen | |
(Text alte Fassung) in besonderen Fällen | 30 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen | (Text neue Fassung) in Ausnahmefällen | 30 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen |
wenn das Behand- lungsziel in den genannten Sitzun- gen noch nicht er- reicht worden ist | höchstens 20 weitere Sitzungen | höchstens 20 weitere Sitzungen 2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung im Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter einge- hender Begrün- dung der Thera- peutin/des Thera- peuten | 80 weitere Sitzungen | 40 weitere Sitzungen | |
in besonderen Fäl- len | nochmals 80 weitere Sitzungen | nochmals 40 weitere Sitzungen | in Ausnahmefällen | nochmals 80 weitere Sitzungen | nochmals 40 weitere Sitzungen |
wenn das Behand- lungsziel in den genannten Sitzun- gen noch nicht er- reicht worden ist | höchstens 60 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung im Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter einge- hender Begrün- dung der Thera- peutin/des Thera- peuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen | |
in besonderen Fäl- len | höchstens 40 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen | in Ausnahmefällen | höchstens 40 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen |
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung im Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter einge- hender Begrün- dung der Thera- peutin/des Thera- peuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen | |
in besonderen Fäl- len | höchstens 30 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen 2 In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. | in Ausnahmefällen | höchstens 30 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen 2 In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. |
(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden. (3) 1 Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. 2 Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden. (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig. |
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