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Änderung § 20 BBhV vom 01.11.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 20 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verhaltenstherapie


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

vorherige Änderung nächste Änderung

Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen



im Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel nicht in-
nerhalb von 45 Sit-
zungen erreicht
worden ist | 15 weitere
Sitzungen | 15 weitere
Sitzungen

vorherige Änderung nächste Änderung

in besonderen Fäl-
len
| 20 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen



(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.



in Ausnahmefällen | 20 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen.



2 In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.


(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass

1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,

2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen

vorherige Änderung

erforderlich sind. 2 Muss in besonderen Fällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3 Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.



erforderlich sind. 2 Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3 Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.