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Änderung § 38c BBhV vom 01.01.2017
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§ 38c BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 38c BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
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(Text alte Fassung) § 38c (neu) | (Text neue Fassung)§ 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson |
1 Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. 2 Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat. |
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