Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38d BBhV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 7. BBhVÄndV am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 38d BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 38d BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38d Teilstationäre Pflege


vorherige Änderung

 


(1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind entsprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn

1. häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder

2. die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

(2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

(3) Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen nach § 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b beihilfefähig.