Tools:
Update via:
Änderung § 38g BBhV vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38g BBhV, alle Änderungen durch Artikel 2 7. BBhVÄndV am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 38g BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 38g BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 38g (neu) | (Text neue Fassung)§ 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes |
1 Beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. 3 Bei privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al58864-0.htm