Änderung § 39a BBhV vom 01.01.2017

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§ 39a BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 39a BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe


vorherige Änderung

 


Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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