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Änderung § 18 BBhV vom 05.04.2017
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§ 18 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 18 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung | |
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. 2 Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbericht bestätigt wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. 2 Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird. |
(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21, 2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3. |
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