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Änderung § 20 BBhV vom 31.07.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 8. BBhVÄndV am 31. Juli 2018 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung | § 20 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Verhaltenstherapie | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: | (Text neue Fassung) (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: |
| Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
im Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen wenn das Behand- lungsziel nicht in- nerhalb von 45 Sit- zungen erreicht worden ist | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen in Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen. 2 In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. (2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. | im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen in Ausnahme- fällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
(3) 1 Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass 1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen, 2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erforderlich sind. 2 Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3 Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen. (4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig. |
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