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Änderung Anlage 10 BBhV vom 31.07.2018
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Anlage 10 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung | Anlage 10 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232 |
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(Text alte Fassung) Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel | (Text neue Fassung)Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel |
Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen: 1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, 2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, 3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, 4. Krankengymnastin oder Krankengymnast, 5. Logopädin oder Logopäde, 6. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt, 7. klinische Linguistin oder klinischer Linguist, 8. Masseurin oder Masseur, 9. medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister, 10. Podologin oder Podologe, 11. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes. | Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht: 1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie a) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister, c) Krankengymnastin oder Krankengymnast, 2. Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie a) Logopädin oder Logopäde, b) staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut, c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen, d) medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge, e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist, f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler, g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge, bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte, cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte, dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte, h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist, 3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, 4. Bereich Podologie a) Podologin oder Podologe, b) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes, 5. Bereich Ernährungstherapie a) Diätassistentin oder Diätassistent, b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe, c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler. |
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