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Änderung Anlage 14a BBhV vom 31.07.2018

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Anlage 14a BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
Anlage 14a BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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Anlage 14a (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 14a (zu § 41a Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko


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Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,

2. Tumorgewebsdiagnostik,

3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.

2. Tumorgewebsdiagnostik

Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.

3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.

4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums

a) Bochum

Ruhr-Universität Bochum

Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik

b) Bonn

Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum

c) Dresden

Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus

d) Düsseldorf

Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf

e) Hannover

Medizinische Hochschule

f) Heidelberg

Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg

g) Köln

Universitätsklinikum Köln

h) Leipzig

Universität Leipzig

i) Lübeck

Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck

j) München

Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität

Medizinisch-Genetisches Zentrum

k) Münster

Universitätsklinikum Münster

l) Tübingen

Universität Tübingen

m) Ulm

Universitätsklinikum Ulm

n) Wuppertal

HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal

 (keine frühere Fassung vorhanden)