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Synopse aller Änderungen der BBhV am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 2 des VAMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBhV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Regelungszweck
    § 2 Beihilfeberechtigte Personen
    § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
    § 4 Berücksichtigungsfähige Personen
    § 5 Konkurrenzen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
(Text neue Fassung)

    § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *)
    § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
    § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
    § 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
    § 10 Beihilfeanspruch
    § 11 Aufwendungen im Ausland
Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen
    Abschnitt 1 Ambulante Leistungen
       § 12 Ärztliche Leistungen
       § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
       § 14 Zahnärztliche Leistungen
       § 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
       § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
       § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
       § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung
       § 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie
       § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren
       § 20 Verhaltenstherapie
       § 21 Psychosomatische Grundversorgung
    Abschnitt 2 Sonstige Aufwendungen
       § 22 Arznei- und Verbandmittel
       § 23 Heilmittel
       § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung
       § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
       § 26 Krankenhausleistungen
       § 27 Häusliche Krankenpflege
       § 28 Familien- und Haushaltshilfe
       § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
       § 30 Soziotherapie
       § 30a Neuropsychologische Therapie
       § 31 Fahrtkosten
       § 32 Unterkunftskosten
       § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
    Abschnitt 3 Rehabilitation
       § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
       § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
       § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen
    § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
    § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
    § 39 Vollstationäre Pflege
    § 40 Palliativversorgung
Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen
    § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
    § 42 Schwangerschaft und Geburt
    § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
    § 44 Überführungskosten
    § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister
Kapitel 5 Umfang der Beihilfe
    § 46 Bemessung der Beihilfe
    § 47 Abweichender Bemessungssatz
    § 48 Begrenzung der Beihilfe
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 49 Eigenbehalte


    § 49 Eigenbehalte *)
    § 50 Belastungsgrenzen
Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit
    § 51 Bewilligungsverfahren
    § 52 Zuordnung von Aufwendungen
    § 53 (aufgehoben)
    § 54 Antragsfrist
    § 55 Geheimhaltungspflicht
    § 56 Festsetzungsstellen
    § 57 (aufgehoben)
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 58 Übergangsvorschriften
    § 59 Inkrafttreten
    Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
    Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
    Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte
    Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
    Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
    Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
    Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
    Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
    Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
    Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
    Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
    Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
    Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen




§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *)


(1) 1 Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. 2 Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(2) 1 Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. 2 Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(3) 1 Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. 2 Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. 3 Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. 4 Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(4) 1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. 2 Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 In Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. 2 Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. 3 Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. 4 Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. 5 Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(6) 1 Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. 2 Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.



(5) 1 Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. 2 Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.


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*) Anm. d. Red:

Die Änderungen durch Artikel 2 Abs. 28 Nr. 1 G. v. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) und Artikel 1 Nr. 2 V. v. 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842) überschneiden sich zeitlich und inhaltlich und sind nicht aufeinander abgestimmt. Vermutlich sollen die Absätze 5 und 6 in folgender Fassungen vorliegen:

'(5)
In Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(6) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.'

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 49 Eigenbehalte




§ 49 Eigenbehalte *)


(1) 1 Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1. Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 22,

2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken,

3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,

4. Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und

5. Soziotherapie je Kalendertag.

2 Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. 3 Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. 4 Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und

2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,

2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,

4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder

b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,

5. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind, sowie

6. Harn- und Blutteststreifen.

vorherige Änderung

(5) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen.




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*) Anm. d. Red:

Die Änderungen durch Artikel 2 Abs. 28 Nr. 2 G. v. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) und Artikel 1 Nr. 25 V. v. 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842) überschneiden sich zeitlich und inhaltlich und sind nicht aufeinander abgestimmt. Vermutlich soll hier Absatz 5 in folgender Fassungen vorliegen:

'(5)
Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen.'