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Änderung § 6 TierSchTrV vom 01.01.2022
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§ 6 TierSchTrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 6 TierSchTrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse | |
(Text alte Fassung) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften*) zum Transport in Behältnissen hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass | (Text neue Fassung) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behältnissen hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass |
1. Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behältnissen befördert werden, die die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen, und, 2. soweit in der Anlage 1 Mindest- oder Höchstzahlen für Tiere je Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden. Übernimmt der Transportunternehmer oder der Organisator das Verladen der Tiere in die Behältnisse, so hat er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des Lufttransports und der mit diesem im Zusammenhang stehenden Landtransporte. | |
--- *) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8636/al0-163392.htm