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Änderung § 6 TierSchTrV vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 TierSchTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 6 TierSchTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften*) zum Transport in Behältnissen hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass

(Text neue Fassung)

Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behältnissen hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass

1. Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behältnissen befördert werden, die die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen, und,

2. soweit in der Anlage 1 Mindest- oder Höchstzahlen für Tiere je Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden.

Übernimmt der Transportunternehmer oder der Organisator das Verladen der Tiere in die Behältnisse, so hat er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des Lufttransports und der mit diesem im Zusammenhang stehenden Landtransporte.

vorherige Änderung


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*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert.



 
(heute geltende Fassung)