Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 TierSchTrV vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 TierSchTrV, alle Änderungen durch Artikel 2 TierSchHuVuaÄndV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der TierSchTrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 TierSchTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 7 TierSchTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Pflichten des Absenders


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften*) zum Transport von Tieren in Behältnissen sowie den Anforderungen nach § 6 dürfen Tiere, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich nur versandt werden, wenn sich der Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und Empfängers angegeben sein. Der Absender muss den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.

(Text neue Fassung)

(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport von Tieren in Behältnissen sowie den Anforderungen nach § 6 dürfen Tiere, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich nur versandt werden, wenn sich der Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und Empfängers angegeben sein. Der Absender muss den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.

(2) Der Absender hat sicherzustellen, dass

1. nur solche Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder

2. während des Transports auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährt wird.

(3) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden. Tiere dürfen nicht überfüttert werden.

(4) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen. Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen.

(5) Der Absender hat sicherzustellen, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.

vorherige Änderung


---
*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert.



 
(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige