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Änderung § 12 TierSchTrV vom 01.01.2022
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§ 12 TierSchTrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 12 TierSchTrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Meeressäugetiere und Vögel | |
(Text alte Fassung) (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften*) müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden. (2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften*) dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können. --- *) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert. | (Text neue Fassung) (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden. (2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können. |
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