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Änderung § 10 TierSchTrV vom 18.12.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 TierSchTrV, alle Änderungen durch Artikel 7 VersTierMeldVEV am 18. Dezember 2013 und Änderungshistorie der TierSchTrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 TierSchTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung
§ 10 TierSchTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Begrenzung von Transporten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften*) dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. 2 Dies gilt nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1. die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden, die nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderungen nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8, 2, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen,

2. beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4 sowie nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden und

3. der Transportunternehmer, der den Transport durchführt, über eine Zulassung nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.

(4) Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)