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Änderung § 11 TierSchTrV vom 18.12.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 TierSchTrV, alle Änderungen durch Artikel 7 VersTierMeldVEV am 18. Dezember 2013 und Änderungshistorie der TierSchTrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 TierSchTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung
§ 11 TierSchTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Eintagsküken


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass

(Text neue Fassung)

Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften*) hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass

1. die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen und

2. in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transports aufhalten, eine Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)