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Änderung § 8 TierSchTrV vom 18.12.2013

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§ 8 TierSchTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung
§ 8 TierSchTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Nachnahmeversand


(1) Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens zwölf Monaten im Voraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Drittland).

(Text neue Fassung)

(2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Union*) nicht angehört (Drittland).

(3) Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt, so sind Wirbeltiere vom Transportunternehmer oder vom Organisator angemessen zu ernähren und zu pflegen. Die Tiere sind mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzubefördern.

(4) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Möglichkeit zurückzubefördern.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 2 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert.


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