Tools:
Update via:
Änderung § 17 TierSchTrV vom 18.12.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 VersTierMeldVEV am 18. Dezember 2013 und Änderungshistorie der TierSchTrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 TierSchTrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung | § 17 TierSchTrV n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Einfuhrdokument | |
(Text alte Fassung) Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass die Tiere jeweils mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft gehalten worden sind. | (Text neue Fassung) Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass die Tiere jeweils mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union*) gehalten worden sind. --- *) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 2 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8636/al42096-0.htm