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Änderung § 10 TVG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 TVG, alle Änderungen durch Artikel 223 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des TVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 TVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 TVG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 223 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Tarifvertrag und Tarifordnungen | |
(1) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags treten Tarifordnungen und Anordnungen auf Grund der Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 691) und ihrer Durchführungsverordnung vom 23. April 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 222), die für den Geltungsbereich des Tarifvertrags oder Teile desselben erlassen worden sind, außer Kraft, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die durch den Tarifvertrag nicht geregelt worden sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Tarifordnungen und die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen aufheben; die Aufhebung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Tarifordnungen und die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen aufheben; die Aufhebung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung. |
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