Änderung § 12b TVG vom 16.08.2014

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§ 12b TVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 12b TVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12b Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 12b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).



 
 



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