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Änderung § 13 TVG vom 10.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 TVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 13 TVG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1130
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen diesem Gesetz.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 4a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden, die am 10. Juli 2015 gelten.

 

 
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