§ 13 TVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 13 TVG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1130 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 13 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen diesem Gesetz. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) § 4a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden, die am 10. Juli 2015 gelten. |