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§ 6 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)
V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-182 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-182 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.
(3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere
- 1.
- Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge,
- 2.
- künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine,
- 3.
- Absteckungen und Höhenmessungen,
- 4.
- Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und
- 5.
- Baustellensicherungen,
- 1.
- Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie
- 2.
- Baugrubensicherungen in Betracht.
(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8640/a160052.htm