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Synopse aller Änderungen der StrbauMstrV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 43 der MstrPrHwÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StrbauMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StrbauMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
StrbauMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 43 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
§ 3 Gliederung des Teils I
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 5 Fachgespräch
§ 6 Situationsaufgabe
§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Weitere Anforderungen
(Text neue Fassung)

§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.

(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1. Baukonstruktion

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, konstruktionstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, bauphysikalischer und ökologischer Aspekte in einem Straßenbaubetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Erdbauwerke, Baugruben und Gräben, Gründungen und Gebäudesicherungen planen, berechnen und bemessen,

b) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke, insbesondere aus wasser-, bitumen-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien und Baustoffen, künstlichen und natürlichen Steinen und Platten, planen, berechnen und bemessen,

c) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke von Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen sowie Entwässerungseinrichtungen für Verkehrsflächen planen, berechnen und bemessen; Lösungen für Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

d) Verfahren für Dichtheitsprüfungen auswählen und Auswahl begründen, insbesondere für Entwässerungsleitungen und -kanäle,

e) Gestaltungsmöglichkeiten von Straßen, Wegen und Plätzen unter Berücksichtigung konstruktiver Bedingungen aufzeigen, festlegen und Festlegung begründen,

f) Skizzen, technische Zeichnungen und Konstruktionsunterlagen erstellen, bewerten und korrigieren,

g) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken bewerten,

h) Arten und Eigenschaften von Materialien und Baustoffen unter Berücksichtigung konstruktiver Merkmale beurteilen, Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen,

i) Bodenarten unterscheiden, bodenphysikalische Prüfverfahren und bodenmechanische Zusammenhänge beurteilen;

2. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungstechniken sowie behördlicher Genehmigungsvorgaben, des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen und Gewerken berücksichtigen,

d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, Instandsetzung und Sanierung beurteilen,

e) auftragsbezogenen Einsatz von Baustoffen, Maschinen und Geräten festlegen und begründen,

f) Arbeitspläne und Ausführungsanweisungen erstellen sowie vorgegebene Arbeitspläne und Ausführungsanweisungen bewerten und korrigieren,

g) Baustellenberichte erstellen, prüfen und auswerten,

h) Verfahren für Lage- und Höhenmessungen beschreiben und Messprotokolle auswerten,

i) Aufmaß und Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation durchführen;

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen,

f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.



(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Weitere Anforderungen




§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), die durch die Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung
vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Die bis einschließlich 30. Juni 2009 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, sind auf Verlangen des Prüflings die bis einschließlich 30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis einschließlich 30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis einschließlich 30. Juni 2011 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis einschließlich 30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften ablegen.




Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.