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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (1. KWKGGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), der durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Februar 2009 KWKGGebV § 1, Anlage 1 (neu), Anlage
Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gebühren und Auslagen(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, gilt Anlage 2.(3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben." - 2.
- Der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |
1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | |
a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *) | 75 Euro | |
b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | 0,2 % der maßgeblichen KWK-Zuschläge max. 20.000 Euro | |
aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | ||
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs- anlage in Kilowatt | ||
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000), | ||
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | ||
Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag). | ||
bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird. | ||
2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mind. 100 Euro max. 10.000 Euro |
3. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetzes | 200 Euro |
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird." |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Februar 2009.
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