Gesetz - Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus (KiBoNiAG k.a.Abk.)

Artikel 5 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 330
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 8601-4 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Gesetz hat 2 frühere Fassungen

1Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht. 3Der Einmalbetrag wird weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellt keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar.


Text in der Fassung des Artikels 5 Drittes Corona-Steuerhilfegesetz G. v. 10. März 2021 BGBl. I S. 330 m.W.v. 18. März 2021



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