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Artikel 13 - Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (StabSiG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 SGB V § 221, § 271

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 221 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 7,2 Milliarden Euro für das Jahr 2009 und 11,8 Milliarden Euro für das Jahr 2010 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 271 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „2010" durch die Angabe „2011" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 StabSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StabSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 StabSiG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... treten mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft. (3) Artikel 8 Nummer 1 und 4, Artikel 13 , 14 und 17 treten am 1. Juli 2009 in Kraft. (4) Artikel 9 und 11 treten am 1. August ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 3 KHRG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert: 1. ...