Das
Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe c werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- b)
- Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung,".
- c)
- In Buchstabe f wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l" ersetzt.
- 3.
- In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:
- 1.
- bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 20.000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 40.000 Euro oder
- 2.
- bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 17.900 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 35.800 Euro."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Angabe „18 vom Hundert" durch die Angabe „20 Prozent" und die Angabe „9 vom Hundert" durch die Angabe „9 Prozent" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) §
13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
7. März 2009 (BGBl. I S. 451) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden."
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 3 EStG (vom 01.01.2025) ... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451 ), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt ...
Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959