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§ 6 - Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung (OfenLufthMstrV)
V. v. 05.03.2009 BGBl. I S. 456 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-183 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-183 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachfolgend aufgeführten Aufgaben, in jedem Fall die Aufgabe nach Nummer 1, auszuführen:
- 1.
- schleiffähige Ofenkacheln und Simsteile mit handgeführten Werkzeugen bearbeiten und setzen,
- 2.
- einen Brenner für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe einbauen, Immissionsmessungen durchführen und Brenner einregeln,
- 3.
- eine elektronische Abbrandregelung oder elektrische Abbrandsteuerung programmieren und abgleichen,
- 4.
- einen Heizeinsatz-Wärmetauscher an einen Pufferspeicher unter Berücksichtigung der Sicherheitseinrichtungen anschließen.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
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