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§ 6 - Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung (OfenLufthMstrV)

V. v. 05.03.2009 BGBl. I S. 456 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-183 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachfolgend aufgeführten Aufgaben, in jedem Fall die Aufgabe nach Nummer 1, auszuführen:

1.
schleiffähige Ofenkacheln und Simsteile mit handgeführten Werkzeugen bearbeiten und setzen,

2.
einen Brenner für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe einbauen, Immissionsmessungen durchführen und Brenner einregeln,

3.
eine elektronische Abbrandregelung oder elektrische Abbrandsteuerung programmieren und abgleichen,

4.
einen Heizeinsatz-Wärmetauscher an einen Pufferspeicher unter Berücksichtigung der Sicherheitseinrichtungen anschließen.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

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