Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 OfenLufthMstrV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 44 MstrPrHwÄndV am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der OfenLufthMstrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 OfenLufthMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 10 OfenLufthMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 44 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Die bis einschließlich 30. Juni 2009 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, sind auf Verlangen des Prüflings die bis einschließlich 30. Juni 2009 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis einschließlich 30. Juni 2009 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis einschließlich 30. Juni 2009 geltenden Vorschriften ablegen.


(Text neue Fassung)

Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

 

Anzeige