Tools:
Update via:
Änderung § 18 Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 28.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 Gesetz über die Deutsche Bundesbank und Änderungshistorie des BBankGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Statistische Erhebungen | |
(Text alte Fassung) Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet des Bank- und Geldwesens bei allen Kreditinstituten anzuordnen und durchzuführen. §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Deutsche Bundesbank kann die Ergebnisse der Statistiken für allgemeine Zwecke veröffentlichen. Die Veröffentlichungen dürfen keine Einzelangaben enthalten. Den nach § 13 Abs. 1 Auskunftsberechtigten dürfen Einzelangaben nur mitgeteilt werden, wenn und soweit es in der Anordnung über die Statistik vorgesehen ist. | (Text neue Fassung) Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet des Bank- und Geldwesens bei allen Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften anzuordnen und durchzuführen. §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Deutsche Bundesbank kann die Ergebnisse der Statistiken für allgemeine Zwecke veröffentlichen. Die Veröffentlichungen dürfen keine Einzelangaben enthalten. Den nach § 13 Abs. 1 Auskunftsberechtigten dürfen Einzelangaben nur mitgeteilt werden, wenn und soweit es in der Anordnung über die Statistik vorgesehen ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/866/al10059-0.htm