Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Deutsche Bundesbank am 25.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2024 durch Artikel 8 des LeVeHBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBankG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Rechtsform und Aufgabe
    § 1 (weggefallen)
    § 2 Rechtsform, Grundkapital und Sitz
    § 3 Aufgaben
    § 4 Beteiligungen
Zweiter Abschnitt Organisation
    §§ 5 und 6 (weggefallen)
    § 7 Vorstand
    § 8 Hauptverwaltungen
    § 9 Beiräte bei den Hauptverwaltungen
    § 10 Filialen
    § 11 Vertretung
Dritter Abschnitt Bundesregierung und Bundesbank
    § 12 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung
    § 13 Zusammenarbeit
Vierter Abschnitt Währungspolitische Befugnisse
    § 14 Notenausgabe
    §§ 15 und 16 (weggefallen)
    § 17 (weggefallen)
    § 18 Statistische Erhebungen
Fünfter Abschnitt Geschäftskreis
    § 19 Geschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern
    § 20 Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
    § 21 (weggefallen)
    § 22 Geschäfte mit jedermann
    § 23 Bestätigung von Schecks
    § 24 (weggefallen)
    § 25 Andere Geschäfte
Sechster Abschnitt Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung
    § 26 Jahresabschluss, Kostenrechnung
    § 27 Gewinnverteilung
    § 28 (weggefallen)
Siebenter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 29 Sonderstellung der Deutschen Bundesbank
    § 30 Urkundsbeamte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank
(Text neue Fassung)

    § 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank; Verordnungsermächtigungen
    § 32 Schweigepflicht
    § 33 Veröffentlichungen
    § 34 (weggefallen)
Achter Abschnitt Strafbestimmungen und Vorschriften über das Anhalten von Falschgeld
    § 35 Unbefugte Ausgabe und Verwendung von Geldzeichen
    § 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen
    § 36a Verordnungsermächtigung
    § 37 Einziehung
    § 37a Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 38 Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank
    § 39 Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte
    § 40 Änderung der Dienstverhältnisse
    § 41 Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
    § 42 Ausgabe von Liquiditätspapieren
    § 43 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
    § 44 Auflösung
    § 45 Weitere Übergangsvorschriften
    § 46 (weggefallen)
    § 47 (Inkrafttreten)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank




§ 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank; Verordnungsermächtigungen


(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter.

(2) 1 Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank. 2 Er ist oberste Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. 3 Als oberste Dienstbehörde stehen ihm sämtliche Disziplinarbefugnisse zu; er verhängt die Disziplinarmaßnahmen, soweit ihre Verhängung nicht den zuständigen Gerichten vorbehalten ist. 4 Der Präsident kann seine Befugnisse nach diesem Absatz auf ein Mitglied des Vorstands mit der Möglichkeit der Weiterübertragung übertragen.

(3) 1 Die Beamten der Deutschen Bundesbank sind Bundesbeamte. 2 Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, sind die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden. 3 An die Stelle des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes tritt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank zu regeln, soweit die Bedürfnisse eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes es erfordern. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann nur bestimmt werden,

1. dass für die Beamten der Deutschen Bundesbank von folgenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts abgewichen wird:

a) von den §§ 19, 22 Absatz 5, § 28 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes;

b) von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Bankzulage für eine Verwendung in der Zentrale bis zur Höhe von 9 vom Hundert des Grundgehalts und für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe von 5 vom Hundert sowie in der Zentrale, den Hauptverwaltungen und Filialen eine Zuwendung für besondere Leistungen in Form einer Zulage oder einer Einmalzahlung gewährt werden;

c) von den Vorschriften über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen für Beamte im Vorbereitungsdienst;

2. 1 dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1 Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006 weggefallen oder gekürzt wurde, eine Ausgleichszulage gewährt wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage. 2 Maßgebend ist die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage. 3 Für an diesem Tag Beurlaubte ist die Bankzulage maßgebend, die ohne Beurlaubung an diesem Tag zugestanden hätte. 4 Die Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen weiter erfüllt sind. 5 Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages; dies gilt nicht für Erhöhungen, die der Anpassung an die Bezüge im bisherigen Bundesgebiet dienen. 6 Dienstbezüge in diesem Sinne sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. 7 Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Dienstbezüge gewährt werden;

3. dass die Angestellten der Deutschen Bundesbank

a) zur Ausübung einer der in § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung bedürfen,

b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach Nummer 2 entsprechend erhalten;

4. dass die Arbeiter die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichnete Zuwendung für besondere Leistungen erhalten.

3 Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. 4 Rechtsverordnungen des Vorstandes der Deutschen Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(5) 1 Die in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Zuwendungen für besondere Leistungen dürfen insgesamt ein Zwanzigstel der Ausgaben für die Besoldung und Vergütung und Löhne der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank nicht übersteigen. 2 Die Bankzulage nimmt ab dem 1. August 2006 nicht an allgemeinen Erhöhungen der Besoldung teil.

(6) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Zweck eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank sowie die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) der Beamten der Deutschen Bundesbank zu erlassen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann von den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts über die Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit sowie über die Dauer der Bewährungszeit für Beförderungen im gehobenen Dienst und für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst abgewichen werden. 3 Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. 4 Rechtsverordnungen des Vorstands der Deutschen Bundesbank über die Vorbildung und die Laufbahnen bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen; Rechtsverordnungen über die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

vorherige Änderung

 


(7) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, Vorschriften zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule der Deutschen Bundesbank zu erlassen, insbesondere

1. zum Umfang,

2. zu Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und

3. zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.

2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.