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Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (BeteilRUG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 KWG § 1, § 2c, § 8, § 8b, § 24, § 31, § 33, § 44b, § 49, § 53b, § 53e, § 56, § 64k (neu)
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach § 64j folgende Angabe eingefügt:
„§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie". - 2.
- § 1 Abs. 9 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert." - 3.
- § 2c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen." - bb)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „hat" das Wort „er" durch die Wörter „der interessierte Erwerber" und die Angabe „Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Anzeigepflichtige" durch die Wörter „interessierte Erwerber" ersetzt.
- dd)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- ee)
- Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „Anzeigepflichtige" durch die Wörter „interessierte Erwerber" ersetzt.
- ff)
- Im bisherigen Satz 6 wird nach dem Wort „unverzüglich" das Wort „schriftlich" eingefügt.
- gg)
- Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt." - hh)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 7 hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum endet. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige
- 1.
- außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder
- 2.
- eine nicht der Beaufsichtigung nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, der Richtlinie 2005/68/EG des Rates vom 16. November 2002 über die Rückversicherung oder der Bankenrichtlinie unterliegende natürliche Person oder Unternehmen ist."
- c)
- Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b und wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1" durch die Wörter „des Beurteilungszeitraums" ersetzt.
- bbb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach der Bankenrichtlinie, der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zu genügen oder das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt;".
- ccc)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- ddd)
- Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:
- „4.
- der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist;
- 5.
- im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte oder
- 6.
- der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen gerecht werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und die Liquidität eines Instituts gestellt werden."
- bb)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 entsprechen. Die Bundesanstalt darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. Entscheidet die Bundesanstalt nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung darf nur auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt." - cc)
- Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der Anzeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat." - dd)
- Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „diese Person oder Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter „der Anzeigepflichtige" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 1b wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In der Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.
- bbb)
- In der Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt." - cc)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen." - dd)
- Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „In den Fällen des Satzes 1" durch die Wörter „Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus" ersetzt, die Wörter „über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus" gestrichen und vor dem Wort „Treuhänder" das Wort „einen" durch das Wort „den" ersetzt.
- ee)
- Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
- ff)
- Der bisherige Satz 8 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor."
- f)
- Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
- g)
- Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3, in Satz 1 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt und nach dem Wort „unverzüglich" wird das Wort „schriftlich" eingefügt.
- h)
- Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
- 4.
- In § 8 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei der Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige- 1.
- ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAWVerwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
- 2.
- ein Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Instituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder
- 3.
- eine natürliche oder juristische Person ist, die ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist."
- 5.
- § 8b Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern „In den Fällen des" wird die Angabe „§ 8d Abs. 2," eingefügt.
- b)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behörden. Relevante zuständige Behörden sind der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG als relevante zuständige Behörden definierten oder im dort beschriebenen Verfahren bestimmten Stellen."
- 6.
- In § 24 Abs. 1 Nr. 10 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt.
- 7.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „und § 13b Abs. 3 und 4" durch die Angabe „, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das übergeordnete Unternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Absicht, Satz 1 für ein Unternehmen in Anspruch zu nehmen, unverzüglich anzuzeigen sowie einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unternehmen es nach Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 ausgenommen hat." - cc)
- In Satz 4 wird die Angabe „und § 13b Abs. 3 und 4" durch die Angabe „, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- der Gruppe gehören keine Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute sowie keine Institute an, die das Emissionsgeschäft betreiben oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,".
- 8.
- In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Satzteil „; § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt entsprechend" gestrichen.
- 9.
- In § 44b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6" ersetzt.
- 10.
- In § 49 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1a und 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt.
- 11.
- In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 8,".
- 12.
- § 53e Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wird aufgehoben und Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Meldung nach Satz 1 Nr. 7 ist nur auf Verlangen der Kommission abzugeben." - 13.
- § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 14.
- Nach § 64j wird folgender § 64k eingefügt:
„§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BeteilRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeteilRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Eingangsformel 3. AnzVÄndV
... auch in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470 ) geändert worden sind, und mit § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Eingangsformel 3. InhKontrollVÄndV
... d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), § 2c Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470 ) und § 2c Absatz 1 Satz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des ... des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 2c Absatz 1 Satz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung ...
Erste Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1239
Eingangsformel 1. InhKontrollVÄndV
... Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Eingangsformel FkSolVEV 1)
... Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Eingangsformel BeteilRUV
... Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Eingangsformel 2. AnzVÄndV
... 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Eingangsformel 2. InhKontrollVÄndV
... Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 2 PfandBFEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert: 1. ...
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