Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (BeteilRUG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 FinDAGKostV Anlage

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.3.1 werden die Angabe „§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG" durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG" ersetzt und die Angabe „; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 1a Satz 1 KWG" gestrichen.

b)
Die Nummer 1.1.3.3 wird aufgehoben.

c)
In Nummer 1.1.3.4 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG" durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG" ersetzt.

d)
In Nummer 1.1.12.2 werden das Komma nach der Angabe „§ 26 KWG" sowie die Wörter „sofern nicht gleichzeitig Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist" gestrichen.

e)
In Nummer 1.1.12.5 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG" durch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG" ersetzt.

f)
In Nummer 1.1.12.6 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG" durch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG" ersetzt.

2.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4.1.1 wird durch folgende Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.2 ersetzt:

„4.1.1Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 2a InvG)
 
4.1.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 2a Abs. 2 InvG)
5.000 bis 100.000
4.1.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung
(§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
5.000 bis 100.000".


 
b)
Nach der Nummer 4.2.2.2 werden folgende neue Nummern 4.2.3 bis 4.2.3.2 eingefügt:

„4.2.3Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)
 
4.2.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG)
wie Nummer 4.1.1.1
4.2.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
wie Nummer 4.1.1.2".


 
c)
Die bisherigen Nummern 4.2.3 bis 4.2.6 werden die Nummern 4.2.4 bis 4.2.7.

3.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Nummer 6.8 werden folgende neue Nummern 6.9 bis 6.9.3 eingefügt:

„6.9Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 104 VAG)
 
6.9.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG)
5.000 bis 100.000
6.9.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG)
5.000 bis 100.000
6.9.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG)
1.500".


 
b)
Die bisherigen Nummern 6.9 bis 6.12. werden die Nummern 6.10 bis 6.13.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BeteilRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeteilRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 2 8. FinDAGKostVÄndV (vom 18.03.2009)
... Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe i tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Artikels 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie in Kraft. *) --- *) Anm. d. ... zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie in Kraft. *) --- *) Anm. d. Red.: Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie ist am 18. März 2009 in Kraft getreten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 10 PfandBFEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert: 1. ...