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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (BeteilRUG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 InvG § 2, § 2a, § 7, § 7a, § 13, § 68a
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend." - 2.
- § 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt." - bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Satz 4 bis 8" durch die Angabe „Satz 3 bis 9" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 4 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt.
- 3.
- § 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 7a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „sowie dazu, dass sie auch in Bezug auf die Art der zu verwaltenden Sondervermögen über ausreichende Erfahrung verfügen" gestrichen.
- 5.
- In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Zahl „34" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „34a Abs. 3" die Angabe „und 36" eingefügt.
- 6.
- In § 68a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „entsprechend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BeteilRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeteilRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert: 1. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 2a InvG Inhaber bedeutender Beteiligungen (vom 01.07.2011)
... die Bundesanstalt übertragen. --- *) Anm. d. Red.: gemäß Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c G. v. 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) sollte in Abs. 6 Satz 4 die Zahl ...
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