Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (BeteilRUG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 BörsG § 7, § 42

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„An Warenbörsen, an denen Energie im Sinne des § 3 Nr. 14 des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt wird, sind von der Handelsüberwachungsstelle auch Daten über die Abwicklung von Geschäften systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten, die nicht über die Börse geschlossen werden, aber über ein Abwicklungssystem der Börse oder ein externes Abwicklungssystem, das an die börslichen Systeme für den Börsenhandel oder die Börsengeschäftsabwicklung angeschlossen ist, abgewickelt werden und deren Gegenstand der Handel mit Energie oder Termingeschäfte in Bezug auf Energie sind; die Handelsüberwachungsstelle kann auf Basis dieser Daten notwendige Ermittlungen durchführen."

b)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Geschäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser Stelle nach den Sätzen 1 bis 3 mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen."

2.
In § 42 Abs. 1 wird das Wort „Einführung" jeweils durch das Wort „Zulassung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BeteilRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeteilRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 3a PfandBFEG Änderung des Börsengesetzes
... Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert: 1. ...


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