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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (BeteilRUG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 6 ändert mWv. 18. März 2009 FGG § 145

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

§ 145 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7" durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7" sowie die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 5 bis 8" durch die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8" ersetzt.