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§ 2 - Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)
V. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 481 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 18.03.2009; FNA: 900-15-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 18.03.2009; FNA: 900-15-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- „E-Call" die Notrufverbindung mit Ursprung in Mobilfunknetzen,
- a)
- die mittels in Kraftfahrzeugen eingebauter Einrichtungen unter Aussendung der der Notrufnummer 112 entsprechenden Signalisierungsinformation entweder manuell oder im Falle eines erheblichen Unfalls automatisch durch die Fahrzeugelektronik eingeleitet wird,
- b)
- die durch die Notdienstkategoriewerte 6 oder 7 gekennzeichnet ist und
- c)
- zu deren Beginn ein europaeinheitlich standardisierter Datensatz an die Notrufabfragestelle übermittelt wird;
- 1a.
- „Einzugsgebiet" der aus einem oder mehreren Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;
- 1b.
- „Notdienstkategoriewert" ein durch die Zahlen 1 bis 8 angegebener Wert, den mobile Endgeräte im Rahmen des Verbindungsaufbaus zusätzlich an ein Mobilfunknetz übermitteln können, um dadurch dem Netz besondere Arten des Notrufs anzuzeigen;
- 2.
- „Notrufabfragestelle" die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;
- 3.
- „Notrufanschluss" der Anschluss einer Notrufabfragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt wird für die Entgegennahme
- a)
- von Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten oder
- b)
- der den Notruf begleitenden Daten;
- 4.
- „Notrufcodierung" die Nummer mit mindestens einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telekommunikationsnetzen ein Notrufanschluss adressiert wird;
- 5.
- „Notrufursprungsbereich" das geografisch zusammenhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten Notrufverbindungen aus einem Telekommunikationsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;
- 6.
- „Notrufverbindung" die Telefon- oder Telefaxverbindung, die zu einem Notrufanschluss über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut wird; die Telefon- oder Telefaxverbindung wird eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch
- a)
- Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,
- b)
- Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination oder
- c)
- einen entsprechenden Auslösemechanismus;
- 7.
- „Telefondiensteanbieter" wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonrufnummernplans erbringt.
Text in der Fassung des Artikels 44 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 2 NotrufV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 44 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell vorher | 01.12.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2347 |
aktuell vorher | 11.05.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
aktuell | vor 11.05.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 NotrufV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NotrufV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotrufV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 44 TKMoG Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
... 2012 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 4 wird das Wort „Telefonnetzen" durch das Wort „Telekommunikationsnetzen" ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 NotrufVÄndV
... 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ...
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