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§ 3 - Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)
V. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 481 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 18.03.2009; FNA: 900-15-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 18.03.2009; FNA: 900-15-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Einzugsgebiete
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Notrufabfragestellen mit ihren Einzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen sowie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfragestellen im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest; dabei sollen die Grenzen der Notrufursprungsbereiche nach Möglichkeit so festgelegt werden, dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der Teilnehmernetze erforderlich werden, andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich den Notrufanschlüssen der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden. Die Notrufursprungsbereiche sind gemäß den Festlegungen der Technischen Richtlinie nach § 164 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes zu beschreiben; sie dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander angrenzen. Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der geplanten Notrufursprungsbereiche an die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme an die jeweilige zuständige Behörde abgeben können. In Fällen, in denen die geplanten Notrufursprungsbereiche nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen, legt die Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der von den Notrufenden genutzten Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest. Abschließend teilt die Behörde der Bundesnetzagentur die festgelegten Notrufursprungsbereiche und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.
(2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Notrufursprungsbereich und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu und legt für jeden Notrufanschluss eine Notrufcodierung fest. Sie stellt die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr vergebenen Kennzeichnungen und festgelegten Notrufcodierungen unverzüglich in einem Verzeichnis bereit, das von den betroffenen Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern sowie von den nach Absatz 1 zuständigen Behörden und den von diesen benannten Notrufabfragestellen abgerufen werden kann, und veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeichnis ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte Veränderungen zu sichern.
(3) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Notrufanschlüsse bereitstellt, hat Anpassungen seiner technischen Einrichtungen, die auf Grund von Festlegungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erforderlich werden, innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzunehmen, es sei denn, dass bei den Festlegungen nach Absatz 1 ein längerer Zeitraum festgelegt wurde. Die Anpassungen sind zu einem bestimmten Umschaltzeitpunkt, der zwischen Notrufträger und den betroffenen Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zu vereinbaren ist, ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen in den Wirkbetrieb zu überführen.
(4) Bei Änderungen der Festlegungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 44 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 3 NotrufV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 44 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell vorher | 11.05.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
aktuell | vor 11.05.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 NotrufV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NotrufV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotrufV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NotrufV Notrufverbindungen (vom 14.05.2024)
... geäußerten Verbindungswunsch eines Nutzers entgegennimmt, hat der Verbindung die nach § 3 Absatz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. ... von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung); dabei sind die nach § 3 festgelegten Notrufursprungsbereiche zu beachten. In Fällen, in denen sich ...
§ 5 NotrufV Anforderungen an Notrufanschlüsse (vom 11.05.2012)
... werden; 2. diese Anschlüsse unter den von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Notrufcodierungen erreichbar zu machen; 3. ...
§ 6 NotrufV Technische Richtlinie (vom 01.12.2021)
... technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 Nummer 3 und 6 sowie zu § 5 Satz ...
§ 7 NotrufV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... (4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 44 TKMoG Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
... durch das Wort „Telekommunikationsnetzen" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 108 Abs. 4" durch die Angabe „§ 164 Absatz 6" ...
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