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§ 6 - Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)

§ 6 Technische Richtlinie



1Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 Nummer 3 und 6 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 164 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest. 2Darüber hinaus können in der Technischen Richtlinie auch technische Einzelheiten zu den Sachverhalten festgelegt werden, die durch die Übergangsvorschriften des § 7 Absatz 7 und 8 Satz 2 geregelt sind. 3Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.



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Frühere Fassungen von § 6 NotrufV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 44 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 01.12.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2347
aktuell vorher 11.05.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuellvor 11.05.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 NotrufV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NotrufV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotrufV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NotrufV Notrufverbindungen (vom 14.05.2024)
... und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung technologischer Gegebenheiten und des Stands der Technik ... Verfahren für die Übermittlung dieser Daten werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 festgelegt. (5) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die ...
§ 7 NotrufV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... bis zum 31. Dezember des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufanschlüsse ... 1 Satz 2 erster Halbsatz kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen. (5) (aufgehoben) (6) ... von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 44 TKMoG Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
... das Wort „Teilnehmer" durch das Wort „Endnutzer" ersetzt. 4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Absatz 4" durch die Angabe „§ 164 Absatz 6" ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 NotrufVÄndV
... an die jeweilige Notrufabfragestelle zu übermitteln." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 ...