1Die technischen Einzelheiten zu
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2, zu
§ 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 Nummer 3 und 6 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach
§ 164 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest.
2Darüber hinaus können in der Technischen Richtlinie auch technische Einzelheiten zu den Sachverhalten festgelegt werden, die durch die Übergangsvorschriften des
§ 7 Absatz 7 und 8 Satz 2 geregelt sind.
3Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 4 NotrufV Notrufverbindungen (vom 14.05.2024) ... und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung technologischer Gegebenheiten und des Stands der Technik ... Verfahren für die Übermittlung dieser Daten werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 festgelegt. (5) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die ...
§ 7 NotrufV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021) ... bis zum 31. Dezember des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufanschlüsse ... 1 Satz 2 erster Halbsatz kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen. (5) (aufgehoben) (6) ... von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards ...
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2347