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§ 7 - Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)

§ 7 Übergangsvorschriften



(1) (aufgehoben)

(2) 1Notrufanschlüsse auf Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Technik für Notrufanschlüsse können bis zum 31. Dezember des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet werden. 2Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufanschlüsse können im Rahmen der technischen Möglichkeiten der verfügbaren Telekommunikationsnetze weiter betrieben werden.

(3) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen ist es zulässig, dass eine Übermittlung von als Telefaxverbindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnummer „112" nicht sichergestellt ist, solange zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende internationale Standards dies vorsehen.

(4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen.

(5) (aufgehoben)

(6) Abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards beruhenden Festlegungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort des für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 173 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnummern bereithalten.

(7) 1Solange die örtlich zuständige Notrufabfragestelle mit Notrufanschlüssen in ISDN-Technik betrieben wird, sind ihr bei Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 als eindeutige Bezeichnung der jeweiligen Funkzelle die geografischen Koordinaten zu übermitteln, die den für die Planung der Funkzelle zugrunde gelegten Schwerpunkt des Hauptversorgungsgebiets oder einen Punkt in dessen unmittelbarer Nähe bezeichnen; die Koordinaten sind in Grad, Bogenminute und Bogensekunde anzugeben. 2§ 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. 3Alternativ zu dem Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist es auch zulässig, die Bezeichnung der Funkzelle nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 und die Koordinaten des zugehörigen Kreisringsegments des planmäßigen Hauptversorgungsgebiets der Funkzelle anzugeben; die Koordinaten sind in Grad, Bogenminute und Bogensekunde anzugeben. 4Innerhalb eines Mobilfunknetzes ist einheitlich entweder das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 oder das Verfahren nach Satz 3 anzuwenden.

(8) 1Die zur Umsetzung von § 4 Absatz 8 Nummer 6 in den Mobilfunknetzen erforderlichen Einrichtungen sind ab dem 1. Oktober 2014 betriebsfähig bereitzuhalten. 2Solange die örtlich zuständige Notrufabfragestelle mit Notrufanschlüssen in ISDN-Technik betrieben wird, ist in Fällen von Notrufverbindungen, die mit dem Notrufkategoriewert 6 oder 7 gekennzeichnet sind, abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 6 Satz 2 bei der Übermittlung der Information an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle auf die Unterscheidung zwischen Notrufkategoriewert 6 oder 7 zu verzichten.





 

Frühere Fassungen von § 7 NotrufV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 44 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 01.12.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2347
aktuell vorher 11.05.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuellvor 11.05.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 NotrufV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NotrufV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotrufV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 NotrufV Technische Richtlinie (vom 01.12.2021)
... Einzelheiten zu den Sachverhalten festgelegt werden, die durch die Übergangsvorschriften des § 7 Absatz 7 und 8 Satz 2 geregelt sind. Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 44 TKMoG Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
... 108 Absatz 4" durch die Angabe „§ 164 Absatz 6" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 6 ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 NotrufVÄndV
... zu den Sachverhalten festgelegt werden, die durch die Übergangsvorschriften des § 7 Absatz 7 und 8 Satz 2 geregelt sind." 4. § 7 wird wie folgt geändert: ... des § 7 Absatz 7 und 8 Satz 2 geregelt sind." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:  ...