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§ 7 - Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)
V. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 481 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 18.03.2009; FNA: 900-15-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 18.03.2009; FNA: 900-15-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Übergangsvorschriften
(1) (aufgehoben)
(2) 1Notrufanschlüsse auf Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Technik für Notrufanschlüsse können bis zum 31. Dezember des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet werden. 2Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufanschlüsse können im Rahmen der technischen Möglichkeiten der verfügbaren Telekommunikationsnetze weiter betrieben werden.
(3) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen ist es zulässig, dass eine Übermittlung von als Telefaxverbindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnummer „112" nicht sichergestellt ist, solange zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende internationale Standards dies vorsehen.
(4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen.
(5) (aufgehoben)
(6) Abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards beruhenden Festlegungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort des für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 173 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnummern bereithalten.
(7) 1Solange die örtlich zuständige Notrufabfragestelle mit Notrufanschlüssen in ISDN-Technik betrieben wird, sind ihr bei Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 als eindeutige Bezeichnung der jeweiligen Funkzelle die geografischen Koordinaten zu übermitteln, die den für die Planung der Funkzelle zugrunde gelegten Schwerpunkt des Hauptversorgungsgebiets oder einen Punkt in dessen unmittelbarer Nähe bezeichnen; die Koordinaten sind in Grad, Bogenminute und Bogensekunde anzugeben. 2§ 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. 3Alternativ zu dem Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist es auch zulässig, die Bezeichnung der Funkzelle nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 und die Koordinaten des zugehörigen Kreisringsegments des planmäßigen Hauptversorgungsgebiets der Funkzelle anzugeben; die Koordinaten sind in Grad, Bogenminute und Bogensekunde anzugeben. 4Innerhalb eines Mobilfunknetzes ist einheitlich entweder das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 oder das Verfahren nach Satz 3 anzuwenden.
(8) 1Die zur Umsetzung von § 4 Absatz 8 Nummer 6 in den Mobilfunknetzen erforderlichen Einrichtungen sind ab dem 1. Oktober 2014 betriebsfähig bereitzuhalten. 2Solange die örtlich zuständige Notrufabfragestelle mit Notrufanschlüssen in ISDN-Technik betrieben wird, ist in Fällen von Notrufverbindungen, die mit dem Notrufkategoriewert 6 oder 7 gekennzeichnet sind, abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 6 Satz 2 bei der Übermittlung der Information an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle auf die Unterscheidung zwischen Notrufkategoriewert 6 oder 7 zu verzichten.
Text in der Fassung des Artikels 44 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 7 NotrufV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 44 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell vorher | 01.12.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2347 |
aktuell vorher | 11.05.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
aktuell | vor 11.05.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 NotrufV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NotrufV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotrufV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 NotrufV Technische Richtlinie (vom 01.12.2021)
... Einzelheiten zu den Sachverhalten festgelegt werden, die durch die Übergangsvorschriften des § 7 Absatz 7 und 8 Satz 2 geregelt sind. Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 44 TKMoG Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
... 108 Absatz 4" durch die Angabe „§ 164 Absatz 6" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 6 ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 NotrufVÄndV
... zu den Sachverhalten festgelegt werden, die durch die Übergangsvorschriften des § 7 Absatz 7 und 8 Satz 2 geregelt sind." 4. § 7 wird wie folgt geändert: ... des § 7 Absatz 7 und 8 Satz 2 geregelt sind." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ...
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