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Änderung § 5 NotrufV vom 11.05.2012
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§ 5 NotrufV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2012 geltenden Fassung | § 5 NotrufV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Anforderungen an Notrufanschlüsse | |
Wer Notrufanschlüsse bereitstellt, hat | |
(Text alte Fassung) 1. diese Anschlüsse so zu gestalten, dass neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die Notrufabfragestelle übermittelt werden; 2. diesen Anschlüssen die von der Bundesnetzagentur nach § 3 Abs. 2 Satz 1 vorgegebenen Rufnummern zuzuteilen; | (Text neue Fassung) 1. die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsse ständig zu überwachen und sicherzustellen sowie diese Anschlüsse so zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden; 2. diese Anschlüsse unter den von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Notrufcodierungen erreichbar zu machen; |
3. sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend außer Betrieb genommen wird und dass die Notrufabfragestelle bei vorhersehbarem Außerbetriebnehmen rechtzeitig darüber informiert wird; 4. unvorhersehbare Störungen eines Notrufanschlusses unverzüglich der betroffenen Notrufabfragestelle zu melden; 5. Notrufverbindungen automatisch zu der festgelegten Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten, sofern eine Notrufabfragestelle auf Grund einer technischen Störung nicht erreichbar ist; 6. auf Anforderung der Notrufabfragestelle sämtliche für sie bestimmte Notrufverbindungen an die festgelegte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten; | |
7. die Notrufanschlüsse so zu gestalten, dass einzelne Notrufverbindungen fallweise von der Notrufabfragestelle an eine andere Notrufabfragestelle weitergeleitet werden können; 8. technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzuführen. Bei der Um- oder Weiterleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nr. 5 bis 7 sind auch die zugehörigen Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die Ersatz-Notrufabfragestelle oder an die andere Notrufabfragestelle zu übermitteln. | 7. technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzuführen. Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufabfragestelle auch die zugehörigen Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 zu übermitteln. |
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