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§ 1 - Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
§ 1 Zweck der Verordnung
(1) Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags mit den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach den Abschnitten 2 und 3 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205).
(2) Des Weiteren regelt die Verordnung das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach den §§ 4 und 5 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900).
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