Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms (MilchMaOrdRuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491 (Nr. 13); Geltung ab 18.03.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Magermilch-Beihilfenverordnung
Artikel 3 Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung
Artikel 5 Änderung der Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
Artikel 7 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, k, l, m, n, r und s, davon § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, der §§ 15 und 16, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des § 17 Absatz 3 sowie des § 31 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Absatz 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Artikel 1 Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 MMilchPulvAbsV § 1, § 14

Die Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.

2.
§ 14 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung der Magermilch-Beihilfenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 MMilchBV § 1, § 12

Die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai 1977 (BGBl. I S. 792), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.

2.
§ 12 wird aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 SchulMBhV § 1, § 2, § 3, § 8, § 9

Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch Artikel 426 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.

2.
Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„§ 2 Beihilfeberechtigung

Die Beihilfeberechtigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) gilt auch für Schüler während des Aufenthalts in Behindertenheimen und Schullandheimen an den Unterrichtstagen.

§ 3 Beihilfefähige Erzeugnisse

(1) Die Beihilfe wird für die Lieferung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Erzeugnisse gewährt, soweit sie keine Süßungsmittel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthalten.

(2) Die Erzeugnisse dürfen nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden; abweichend hiervon können die Erzeugnisse kalt für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten der Schule oder des Kindergartens eingesetzt werden.

(3) Die in Anhang I Kategorie I Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Produkte können erhitzt werden, bevor sie zum Direktverzehr verwendet werden."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 9 wird aufgehoben.

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Artikel 4 Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 KaseinBV § 1, § 9

Die Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März 1989 (BGBl. I S. 508), die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.

2.
§ 9 wird aufgehoben.

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Artikel 5 Änderung der Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 MMilchPulvV § 1, § 6

Die Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 908), die durch Artikel 78 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.

2.
§ 6 wird aufgehoben.

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Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms


Artikel 6 ändert mWv. 18. März 2009 EGRebflRodV § 6

§ 6 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 (BGBl. I S. 1849) wird aufgehoben.

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Artikel 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. März 2009.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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