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Änderung § 3 Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 30.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 3 Bescheinigung


vorherige Änderung

 


Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011)