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Änderung § 3 Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 23.12.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 eBAnz AT126 2009 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist

1. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 1 nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden,

2. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 2 nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,

a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,

b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind,

dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,

3. ein in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,

a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,

b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind,

dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,

4. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China, das nicht als Lebensmittel oder Futtermittel eingeführt worden ist, als Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,

a) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Inverkehrbringen als Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,

b) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Futtermittel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Inverkehrbringen als Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind,

dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,

ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)