Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 ArbStättV vom 03.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 ArbStättV, alle Änderungen durch Artikel 1 CanG am 3. Dezember 2016 und Änderungshistorie der ArbStättV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 ArbStättV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 5 ArbStättV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nichtraucherschutz


(Text alte Fassung)

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. 2 Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige